Coronaverordnung zur Beherbergung des Landes Schleswig Holstein

Link zur Coronaverordnung des Landes Schleswig Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html#doc1ddc6eb4-76b5-47b3-8848-5e9c266af6ccbodyText25

Informationen für Ihre Anreise:

Schleswig-Holstein hat mit der neu aktualisierten Corona-Verordnung vom 03.03.2022 die 3G-Regel für Beherbergungen eingeführt. Diese Regelung ist unabhängig von Kennzahlen ab jetzt gültig. Sie gilt auch für Ferienwohnungen und ist vorerst für einige Wochen in Kraft. Folgend erhalten Sie eine zusammenfassung mit Informationen. Weitere detaillierte Informationen für z.B. Minderjährige oder sonstige Ausnahmeregelungen finden Sie in der Landesverordnung, hier er Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html#doc1ddc6eb4-76b5-47b3-8848-5e9c266af6ccbodyText25

Datum 03.03.2022

seit heute, dem 03.03.2022, gilt bis einschließlich 19.03.2022 eine neue Corona-Verordnung. 

Die bisherige 2Gplus-Regel wird nun durch die 3G-Regel ersetzt. Es dürfen also geimpfte, genesene und getestete Personen beherbergt werden. Der Testnachweis darf bei Anreise nicht älter als 24 Stunden sein. Zusätzlich zum Test bei Anreise, müssen Getestete täglich einen negativen Testnachweis erbringen.

Minderjährige müssen weiterhin anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, benötigen weiterhin keinen Nachweis.

 

§ 17 Beherbergungsbetriebe

(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;   

es werden nur folgende Personen beherbergt:

Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,

Kinder bis zur Einschulung,

Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,

in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb geschlossener Räume müssen alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen.

Testzentren:

Aktuelle Informationen zu den Testzentren der Umgebung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.hohwachterbucht.de/aktuelle-infos-zu-corona.html

Verordnung des Landes Schleswig-Holstein / Link zur Coronaverordnung des Landes Schleswig Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html#doc1ddc6eb4-76b5-47b3-8848-5e9c266af6ccbodyText25